Satzung der Hessischen Historischen Kommission Darmstadt
vom 15. Mai 1971, geändert 26. Oktober 1991, zuletzt geändert aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 14. November 2009
§ 1 Aufgaben
- Die Hessische Historische Kommission Darmstadt (HKD) hat die Aufgabe, die heimische Geschichtsforschung zu fördern, insbesondere durch die Veröffentlichung von Quellen und darstellenden Arbeiten.
- Die HKD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Sitz der HKD ist Darmstadt.
§ 2 Mitgliedschaft und Patronat
- Die HKD besteht aus Mitgliedern gem. Abs. 2 und Patronen gem. Abs. 3.
- Mitglieder sind diejenigen durch Zuwahl aufgenommenen Personen, die durch Forschungen auf dem Gebiet der Geschichtlichen Landeskunde Hessens, insbesondere des ehemaligen Volksstaats Hessen und seiner Vorgängergebiete, hervorgetreten sind oder sonstige Verdienste um die Regionalgeschichte Hessens erworben haben. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus wichtigem Grund oder Tod; als wichtiger Grund gelten Verstöße gegen den Satzungszweck oder die Interessen der HKD.
- Patrone sind juristische oder natürliche Personen, die der HKD einen jährlichen Geldbetrag zuwenden, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung, MV) auf Vorschlag des Vorstands festgelegt wird. Das Patronat endet mit der Beendigung der Zuwendung oder deren Verminderung unter die festgelegte Mindesthöhe.
- Mitglieder der HKD, die sich für diese in besonderer Weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die satzungsmäßigen Rechte der Mitglieder.
§ 3 Organe der HKD
Organe der HKD sind die Mitgliederversammlung (§§ 4 und 5) und der Vorstand (§§ 6 und 7).
§ 4 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die MV besteht aus den Mitgliedern der HKD (§ 2 Abs. 2). Sie wird in der Regel jährlich einmal einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sofern das jeweils einzuladende Mitglied einverstanden ist, kann an die Stelle einer schriftlichen auch eine elektronische Einladung erfolgen.
- Der Vorstand kann darüber hinaus eine außerordentliche MV einberufen. Diese muss binnen vier Wochen einberufen werden, sofern wenigstens zehn Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragen.
§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der ordentlichen MV gehören insbesondere die Entgegennahme des Vorstandsberichts über den Stand der wissenschaftlichen Arbeiten, die weitere Arbeitsplanung, die Jahresabschlussrechnung und den Voranschlag, die Beschlussfassung über die Geschäfte des Schatzmeisters und die Entlastung des Vorstands für die Tätigkeit nach § 5, die Bestellung von Rechnungsprüfern, die Wahl der Mitglieder des Vorstands, die Zuwahl neuer Mitglieder und die Änderung der Satzung.
- Die MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Zweiten Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder. Über die Form der Abstimmungen entscheidet die MV.
§ 6 Wahl und Zusammensetzung des Vorstands
- Der Vorstand der HKD besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer.
- Von den Mitgliedern des Vorstands soll nach Möglichkeit mindestens eines dem wissenschaftlichen Dienst des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt angehören und mindestens eines Inhaber einer einschlägigen Professur einer Universität oder Fachhochschule sein.
- Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei Neuwahl eines Vorstands kann der alte Vorstand mit Zustimmung des neuen die Sitzungsleitung bis zum Ende der MV beibehalten und deren Beschlüsse umsetzen. Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand führt die Geschäfte der HKD. Er wird von dem Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit, wobei im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Zweiten Vorsitzenden ausschlaggebend ist. Über die Verhandlungen des Vorstands erstellt der Schriftführer ein Protokoll, das von ihm und dem Sitzungsleiter unterzeichnet wird.
- Die Vertretung des Vorstands nach außen wird durch den Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Zweiten Vorsitzenden oder ein jeweils im Einzelfall zu bestimmendes Mitglied des Vorstands wahrgenommen.
- Beschlüsse des Vorstands können, soweit die Einberufung einer Vorstandssitzung untunlich erscheint, auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden.
- Der Vorstand bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers, der mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnimmt. Dieser ist an die Anweisungen der Ersten und Zweiten Vorsitzenden gebunden und gegenüber dem Vorstand insgesamt verantwortlich.
- Der Vorstand kann weitere Sachverständige mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
§ 8 Schatzmeister und Finanzen
- Der Schatzmeister legt im Auftrag des Vorstands jährlich gegenüber der MV Rechenschaft über die im abgelaufenen Haushaltsjahr (jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres) entstandenen Ausgaben und erzielten Einnahmen ab. Er gibt zugleich einen Überblick über die Ausgaben- und Einnahmesituation des laufenden Haushaltsjahrs.
- Zur Prüfung der Rechnung (Abs. 1) werden im Voraus durch die MV Rechnungsprüfer gewählt.
- Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der HKD erhalten.
- Niemand darf durch Ausgaben, die nicht den Zwecken der HKD gem. § 1 Abs. 1 entsprechen, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vorstandsmitgliedern kann für ihre Teilnahme an den Vorstandssitzungen, an den MVen und an sonstigen Veranstaltungen im Auftrag des Vorstands auf Antrag eine Vergütung ihrer Reisekosten gewährt werden. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den jeweils für Bedienstete des Landes Hessen geltenden Sätzen.
§ 9 Wissenschaftliche Arbeiten
- Die MV fasst auf Antrag des Vorstands auch Beschlüsse über die laufenden oder zukünftigen Projekte.
- Zur Durchführung der Projekte kann der Vorstand Arbeitsausschüsse bestimmen, die gegenüber dem Vorstand verantwortlich sind.
- Der Vorstand kann des Weiteren auf der Basis von Werkverträgen oder von ehrenamtlicher Arbeit Mitarbeiter bestimmen, die Hilfestellung bei der Durchführung der Projekte leisten; diese sind ebenfalls dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
§ 10 Veröffentlichungen
- Die Veröffentlichungen der HKD erscheinen soweit als möglich im Selbstverlag. Ausnahmsweise kann, auch in Kooperation mit anderen Partnern, eine andere Form der Veröffentlichung gewählt werden.
- Die Vorstandsmitglieder erhalten von allen Veröffentlichungen der HKD jeweils ein Freiexemplar. Die Mitglieder HKD können deren Veröffentlichungen im Falle einer Direktbestellung mit einem 25-prozentigen Rabatt erwerben. Autoren der HKD haben Anspruch auf zehn Freiexemplare ihres jeweiligen Werks und können weitere Werke der HKD unter gleichem Rabatt wie deren Mitglieder erwerben.
§ 11 Auflösung
- Die Auflösung der HKD kann auf Vorschlag des Vorstands von der MV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung der HKD oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der HHK an eine Nachfolgeorganisation mit gleichem oder ähnlichem Vereinszweck. Ist eine solche nicht vorhanden, fällt das Vermögen an das Hessische Staatsarchiv Darmstadt. Die Rechtsnachfolgerin nach S. 1 oder S. 2 ist verpflichtet, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die in § 1 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
§ 12 Geltung
- Die Satzung tritt mit Beschluss der MV vom 14. 11. 2009 zum 1. 1. 2010 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten der neuen Satzung tritt die bisherige Satzung vom 25. 5. 1971 in der Fassung vom 26. 10. 1991 außer Kraft.